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Allgemeine Geschäftsbedingungen


A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Lieferung

Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden.
Halten wir schriftlich und verbindlich vereinbarte Lieferfristen nicht ein und haben wir dies zu vertreten, haften wir auf Ersatz eines von Kunden nachgewiesenen Schadens, dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben.

3.Preise

Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsabschlusses. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben.
Bei Geschäften mit Unternehmen sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.

4. Zahlung

Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug in bar fällig.
Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu nehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungs- halber.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.
Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5.00 Euro ansetzen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Geschäften mit Unternehmen gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sich um Verträge mit Unternehmen handelt, bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die Rücknahme als Rücktritt vom Vertrag.
Für Geschäfte mit Unternehmen gelten folgende weitere Bestimmungen:

Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderung tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredlungsanteils.

Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesem Fällen verpflichtet sich der Kunde, seine Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschrift der Geschäftspartnern unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.

Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unserer Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingung trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.

Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

6. Gewährleistung - Sachmängelhaftung

Im Rahmen der folgenden Gewährleistungsbedingungen leisten wir Gewähr für Sachmängel
- auf die Dauer von zwei Jahren für neue Ware (Pkw-Reifen und Lkw-Reifen)
- auf die Dauer eines Jahres für runderneuerte Pkw-Reifen und Lkw-Reifen
- auf die Dauer eines Jahres für gebrauchte Ware.

Die Gewährleistung berechnen sich jeweils ab Auslieferung der Ware an unseren Kunden.

Ein Reifen, für den Gewährleistung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übergeben oder übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.

Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruchs werden wir den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.

Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden.

Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt die Rügefrist für offenkundige Mängel 6 Monate, für nicht offenkundige Mängel 2 Jahre ab Lieferung.

Bei Geschäften mit Unternehmen müssen offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offenkundige Mängel spätestens 6 Monate ab Lieferung.

Bei Nichteinhaltung dieser Rügefrist sind sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

Der Gewährleistungsanspruch ist bei Geschäften mit Verbrauchern nach Wahl des Kunden auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Geschäften mit Unternehmen haben wir das Recht, zwischen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung zu wählen.

Sollten zwei Versuche der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen, hat unser Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabzusetzen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.

Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferung eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Unser Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung.

Gewährleistungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigung oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,

b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind,

c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde,

d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreitung der für die Reifengröße und Reifenart zulässige Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit.

e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurde,

f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordnete, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden,

g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind,

h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen,

i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,

j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen,

k) Reifen mit Tube-Type-Ausführung mit gebrauchten Schläuchen / Wulstbändern, bei Tubeless- Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Gewährleistungsabwicklung entstehenden Aufwendungen.

Streitigkeiten über Gewährleistungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur- Handwerk e.V., Bonn, beigelegt werden wenn unser Kunde oder wenn wir im Einvernehmen mit dem Kunden dies unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalls schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahren ist die Verjährung etwaiger Anspruche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist, sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.

7. Haftung

Wir haften auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns vertretendes Unmöglichwerden der Leistung entstanden ist.

Wir haften außerdem bei Verletzung grundlegend vertragswesentlicher Pflichten.
Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden.
Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei körperlichen Schäden.
Haftungsbegrenzung und -ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

8. Allgemeine Regelungen

Bei Geschäften mit Unternehmen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.
Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Algemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen

Für Fahrzeugreparaturen außer solchen an Reifen und Rädern, gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter A aufgeführten Klauseln die nachstehenden Bedingungen.

1. Kostenvoranschlag

Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10% von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig. Vorausgesetzt dies ist dem Kunden zumutbar.
Für den Kostenvoranschlag berechnete und vereinnahmte Kosten werden bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.

2. Fertigstellungstermine

Überschreiten wir verbindlich und schriftlich zugesagte Fertigstellungstermine, haften wir gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden.
Zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde auf Grund von uns zu vertretender Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir die hierfür entstehenden Kosten unter Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen Fahrzeugs.
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.

3. Unternehmerpfandrecht

Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

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